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Straßenreinigungsgebühr

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 10 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Hiervon hat die Stadt Langen mit ihrer Straßenreinigungssatzung Gebrauch gemacht.

Gegenstand und Umfang der öffentlichen Straßenreinigung ist in § 4 Straßenreinigungssatzung geregelt; Grundlage für die Erhebung und Berechnung der Gebühr ist § 4 Abs. 4 i. V. m. § 11 und 12 der Satzung.

In § 4 Abs. 1 dieser Satzung ist geregelt, dass die städtische Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung die Reinigung der Fahrbahnen, Pflanzungen, Straßenrinnen, Parkplätze, Parkstreifen und Parkbuchten sowie die auf der Fahrbahn befindlichen Radwege und Überwege der in der Anlage A aufgeführten Straßen und Straßenabschnitte übernimmt. Die Gehwege sind gem. § 2 Abs. 4 der Satzung Gegenstand der privaten Straßenreinigung.

 

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