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Vorname Änderung der Reihenfolge

Leistungsbeschreibung

Die Reihenfolge mehrerer Vornamen können Sie seit dem 1. November 2018  ändern lassen, ohne Gründe anzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.

Einzige Ausnahme: Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, muss die von den Eltern bestimmte Reihenfolge beibehalten werden.

Hinweis: Möchten Sie Ihren Vornamen aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen ändern lassen, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die Änderung der Schreibweise und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist sonst in offiziellen Dokumenten weiterhin nicht gestattet.

Verfahrensablauf

Die Änderung der Reihenfolge Ihrer Vornamen müssen Sie schriftlich erklären:

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle, ob Sie die Erklärung beglaubigen oder beurkunden lassen sollen und ob ein Termin vereinbart werden muss.
  • Gehen Sie anschließend mit allen erforderlichen Unterlagen zur für Sie zuständigen Stelle und veranlassen Sie die Änderung der Reihenfolge Ihrer Vornamen.

Hinweis: Sobald diese Änderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) dementsprechend ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Standesamt des Geburtsortes, des Eheschließungsortes, des Ortes der Begründung einer Lebenspartnerschaft, des Wohnortes sowie sonstige Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.

Zuständige Stelle

Standesamt des Geburtsortes, des Eheschließungsortes, des Ortes der Begründung einer Lebenspartnerschaft, des Wohnortes sowie sonstige Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz

Zu eventuell weiteren Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Behörde, bei der Sie die Erklärung abgeben.

Welche Gebühren fallen an?

23,50 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

in der Regel keine

Anträge / Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Ein Service des Landes Hessen

Keine Organisationseinheit angegeben/gefunden.
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