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Genehmigung Gelegenheitsverkehr

Genehmigung für Kraftomnibusse beantragen

Leistungsbeschreibung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zu erhalten:

•    Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
•    Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
•    Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
•    Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit KOM sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt zuständig.
  • Beim Gelegenheitsverkehr mit Pkw liegt die Zuständigkeit bei den Städten und Gemeinden über 7.500 Einwohnern, ansonsten bei den Landkreisen
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebssitz des Verkehrsunternehmens.

Voraussetzungen

•    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
•    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
•    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
•    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)

- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)

- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)

- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Allgemeine Unterlagen:

- Fahrzeugliste

- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)

- Gewerbeanmeldung

Ausdruck aus dem Handelsregister

wird benötigt

Formloser Antrag

wird benötigt

Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

wird benötigt

Sachkundenachweis

wird benötigt

Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes

wird benötigt

Bescheinigung Insolvenzgericht

wird benötigt

Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

wird benötigt

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich Gemäß PBefGKostV (Personenbeförderungskostenverordnung) nach:

•    der Anzahl der Fahrzeuge und
•    der Laufzeit der Genehmigung.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden .

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Genehmigungsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

Rechtsbehelf

-    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
-    Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Straßenverkehrsangelegenheiten

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

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Gebührenpflichtig
nein
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ja
Aufzug vorhanden
ja
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