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Kfz-Zulassung: Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
 
 Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist
     die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war aber vor der Einfuhr in Deutschland abgemeldet wurde
     die ausländischen Zulassungspapiere
  • gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
  • ggfls. Umsatzsteuererklärung
     Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
  • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung) - (z.B. aus den ausländischen Zulassungspapieren) -
  • wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
    • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
    • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Welche Fristen muss ich beachten?

Hinweis: Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde

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