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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzen
Leistungsbeschreibung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Sie ist eine amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeug und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer oder gar Besitzer (auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist).
Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.
Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugscheins in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z. B. verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt, der Fahrzeugbrief entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich der gültige Personalausweis oder der Reisepass der bzw. des Bevollmächtigten
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
- Alter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (falls vorhanden).
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
- Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
Was sollte ich noch wissen?
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
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