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Wählbare Personen zur Europawahl
Leistungsbeschreibung
Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst als Bewerberin oder Bewerber zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.
Als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind Sie wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.
Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.
Für die Bescheinigung der Wählbarkeit stellt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag eine Wählbarkeitsbescheinigung aus.
Verfahrensablauf
Die Voraussetzungen Ihrer Wählbarkeit sind in der Regel im Melderegister hinterlegt. Die Bescheinigung der Wählbarkeit stellt auf Antrag für Bewerber in Deutschland die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung aus. Für Bewerber, die keine Wohnung in Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.
Voraussetzungen
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und als Unionsbürger in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- das 18 Lebensjahr vollendet haben.
Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen hierfür ihren Personalausweis oder Ihr ausländisches Ausweisdokument.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ein Service des Landes Hessen
Wahlamt
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung
Adressen
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
- Telefon:
- 06103 203 772
- Fax:
- 06103 203 49772
- Web:
- www.langen.de
Öffentlicher Nahverkehr
Parkplätze
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Zuständigkeiten
- Ausschluss von Europawahl
- Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
- Europawahl Durchführung
- Europawahl Feststellung des Wahlergebnisses
- Wählbare Personen zur Europawahl
- Wählbarkeitsbescheinigung
- Wahlbenachrichtigung
- Wahlen
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Einsicht gewähren
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung als Rückkehrer
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
- Wahlhelfer
- Wahlrechtsbescheinigung (Unterstützung eines Wahlvorschlags)
- Wahlschein beantragen