Entsorgung von Pflanzenabfällen aus Privathaushalten und gärtnerisch genutzten Grundstücken
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht mehr zulässig und im Stadtgebiet von Langen verboten.
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten und Gärten sind über
- die Biotonne,
- die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt (Wertstoffhof Langen, Wertstoffannahmestelle Egelsbach),
- oder sonstige Sammlungen (individuelle kostenpflichtige Grünschnittsammlung)
zu entsorgen.
Bei größeren Mengen können auch Containerfirmen privat mit dem Abtransport beauftragt werden.
Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzlichen Grundlage des „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)" vom 24. Februar 2012, ausgehebelt. So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat dabei immer Vorrang vor deren Beseitigung, wie beispielsweise der Verbrennung.
Eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück ist die umweltfreundlichste und natürlichste Art mit den Gartenabfällen umzugehen, dazu zählen:
- Kompostieren/Verrottung
- Unterpflügen/Untergraben
- Häckseln/Liegenlassen
Ziel ist die Abfallminimierung und Ressourcenschonung durch Recycling, der Klimaschutz und die Reinhaltung der Luft. Mit den genannten umweltfreundlichen Maßnahmen bleiben biologische Kreisläufe geschlossen, die Nährstoffe werden dem Garten nicht entzogen und im Boden und Grünschnitt lebende Tiere wie Mikroorganismen, Insekten aber auch Vögel und Säugetiere werden nicht geschädigt. Außerdem sind im Rauch enthaltene Stoffe wie Feinstaub und Kohlenwasserstoffe auch für den Menschen gesundheitsschädlich.
In fast jedem Garten lässt sich ein eigener Kompostplatz einrichten. Eine kostenfreie Kompostfibel ist beim Umweltbundesamt erhältlich. Der entstehende Humus kann als wertvoller Dünger verwendet werden.
Können Gartenabfälle aus wirtschaftlichen Gründen, gilt insbesondere für die Landwirtschaft und den Weinbau, nicht verwertet werden, gilt in Hessen die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen".
In der Praxis werden Genehmigungen hierfür jedoch kaum erteilt, da die Kompostierung fast immer möglich und zumutbar ist. Außerdem ist das Verbrennen im Landschaftsschutzgebiet also nahezu im gesamten Außenbereich von Langen, gemäß der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Langen, ebenfalls verboten.
Fragen und weitere Informationen zu diesem Thema klärt die Umweltberatung per E-Mail an umwelt@langen.de oder telefonisch unter 203-391, und -626.
